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Umsatzsteuer beim Lkw-Verkauf: Inland, EU, Ausfuhr
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Umsatzsteuer beim Lkw-Verkauf: Inland, EU, Ausfuhr

Umsatzsteuer beim Lkw-Verkauf: 19 % im Inland, auch B2B. Steuerfrei nur bei EU-Lieferung mit USt-IdNr. oder Ausfuhr – mit den Nachweisen, die das Finanzamt verlangt.

Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer beim Lkw-Verkauf in Deutschland?

Verkauft ein Unternehmen einen Lkw an einen Käufer in Deutschland, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an – unabhängig davon, ob der Käufer ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Die Steuer ist in der Rechnung offen auszuweisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 UStG).

Der häufigste Irrtum: Beim Verkauf an ein anderes Unternehmen fiele keine Umsatzsteuer an. Das stimmt nicht. Der Verkauf ist auch im B2B-Geschäft steuerpflichtig. Der Käufer zieht die ausgewiesene Steuer lediglich als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 UStG) – für ihn ist sie damit wirtschaftlich neutral, geschuldet wird sie trotzdem, und zwar vom Verkäufer.

Praktische Folge für die Preisverhandlung: Klären Sie vor der Zusage, ob ein genannter Preis netto oder brutto gemeint ist. Zwischen 100.000 € netto und 100.000 € brutto liegen 15.966 € Umsatzsteuer.

Muss ich als Privatperson Umsatzsteuer zahlen?

Nein. Wer als Privatperson ein einzelnes Fahrzeug aus dem eigenen Bestand verkauft, ist kein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus. Anders liegt der Fall, wenn jemand planmäßig und wiederholt Fahrzeuge an- und verkauft – dann kann auch ohne Gewerbeanmeldung Unternehmereigenschaft entstehen.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen ebenfalls keine Umsatzsteuer aus, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer ziehen.

Wann ist der Verkauf in ein anderes EU-Land steuerfrei?

Als innergemeinschaftliche Lieferung ist der Verkauf steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG). § 6a Abs. 1 UStG verlangt dafür vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Sie oder der Käufer befördern das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
  2. Der Käufer ist ein in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasster Unternehmer, der den Lkw für sein Unternehmen erwirbt.
  3. Der Erwerb unterliegt beim Käufer in dessen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung.
  4. Der Käufer hat Ihnen gegenüber eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Punkt 4 ist seit den EU-„Quick Fixes“ 2020 keine Formalie mehr, sondern materielle Voraussetzung: Ohne verwendete gültige USt-IdNr. des Käufers ist die Lieferung steuerpflichtig.

Hinzu kommt eine zweite Hürde: Die Steuerbefreiung entfällt, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung nicht nachkommen oder diese für die betreffende Lieferung unrichtig oder unvollständig abgeben (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 18a UStG). Die Meldung ist also nicht nur Bürokratie, sondern Bedingung der Steuerfreiheit.

Verkaufen Sie an eine Privatperson in einem anderen EU-Land, greift die Befreiung nicht. Der Verkauf wird behandelt wie ein Inlandsverkauf, mit 19 Prozent deutscher Umsatzsteuer. Die Ausnahme steht weiter unten unter „Neufahrzeug“.

Wann ist der Verkauf in ein Drittland steuerfrei?

Geht der Lkw in ein Land außerhalb der EU – etwa nach Serbien, in die Türkei, nach Nordafrika oder in den Nahen Osten –, ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG).

Hier gilt kein USt-IdNr.-Erfordernis, denn die gibt es im Drittland nicht. Entscheidend ist:

  • Befördern oder versenden Sie das Fahrzeug ins Drittland, genügt das (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
  • Holt der Käufer ab, muss er zusätzlich ausländischer Abnehmer sein, also Wohnort oder Sitz im Ausland haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UStG).

Der Nachweis läuft über den Ausgangsvermerk, den die Ausfuhrzollstelle im elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS/AES) übermittelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Ohne Ausgangsvermerk keine Steuerfreiheit – ein Ausfuhrkennzeichen allein reicht nicht.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Die Nachweispflicht liegt beim Verkäufer (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 3 UStG). Was genau zu sammeln ist, hängt vom Zielgebiet ab:

FallRechtsgrundlageBeleg
Verkauf im Inland§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStGRechnung mit 19 % ausgewiesener Umsatzsteuer
EU, Käufer holt selbst ab§ 17b Abs. 2 UStDVRechnungsdoppel und Gelangensbestätigung
EU, Spedition transportiert§ 17b Abs. 3 Nr. 1 UStDVFrachtbrief, Konnossement oder Spediteurbescheinigung
EU, Fahrzeug wird zugelassen§ 17b Abs. 3 Nr. 5 UStDVNachweis der Zulassung auf den Erwerber im Bestimmungsland
Drittland§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDVAusgangsvermerk aus ATLAS/AES

Die Gelangensbestätigung muss nach § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV enthalten: Name und Anschrift des Käufers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Fahrzeugs einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer, Ort und Monat des Erhalts im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Käufers. Sie darf elektronisch übermittelt werden; dann ist eine Unterschrift entbehrlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Käufers begonnen hat. Mehrere Lieferungen eines Quartals dürfen in einer Sammelbestätigung zusammengefasst werden.

Der von § 17b Abs. 3 Nr. 5 UStDV eröffnete Weg ist bei Nutzfahrzeugen oft der praktischste: Holt der Käufer selbst ab und lässt das Fahrzeug im Zielland zu, genügt der Zulassungsnachweis auf den Erwerber.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. des Käufers?

Über die qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18e UStG). Sie bestätigt nicht nur, dass die Nummer gültig ist, sondern auch, ob Name, Rechtsform, Ort und Straße zum Inhaber passen.

Drucken Sie das Ergebnis aus oder speichern Sie es und legen Sie es zur Rechnungskopie. Eine einfache Abfrage, ein Blick auf die Website des Käufers oder ein Briefkopf genügen nicht. Prüfen Sie zeitnah zur Lieferung – eine Bestätigung von vor sechs Monaten sagt nichts über den Liefertag.

Was gilt bei einem Neufahrzeug?

Für Fahrzeuge, die umsatzsteuerlich als neu gelten, gelten Sonderregeln: Hier ist die innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei, wenn der Käufer eine Privatperson ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG). Der Erwerb wird dann im Zielland besteuert.

Als neu gilt ein Landfahrzeug nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG, wenn es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Es genügt eine der beiden Bedingungen. Bei gebrauchten Nutzfahrzeugen ist das praktisch nie erfüllt – relevant wird die Regel bei fast neuen Fahrzeugen aus einer Vorführ- oder Kurzzulassung.

Was ist Differenzbesteuerung und wann greift sie?

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG betrifft Wiederverkäufer, also den gewerblichen Handel. Kauft ein Händler einen Lkw von einer Privatperson oder von einem Kleinunternehmer – also ohne Umsatzsteuer –, versteuert er beim Weiterverkauf nur die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, nicht den vollen Verkaufspreis.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Bei Differenzbesteuerung ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Beides zusammen geht nicht.
  • In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Der Käufer kann daraus folglich keine Vorsteuer ziehen.

Für Sie als verkaufenden Flottenbetreiber ist die Differenzbesteuerung in der Regel nicht einschlägig – Sie verkaufen aus dem eigenen Anlagevermögen, nicht als Wiederverkäufer.

Was passiert, wenn der Käufer falsche Angaben macht?

§ 6a Abs. 4 UStG enthält einen Vertrauensschutz: Haben Sie eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, bleibt sie steuerfrei, wenn die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Käufers beruht und Sie die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten. Die entgangene Steuer schuldet dann der Käufer.

Der Haken steckt in der Sorgfalt. Wer die USt-IdNr. nie qualifiziert abgefragt, keine Gelangensbestätigung eingeholt und keine Ausweiskopie genommen hat, wird sich auf diesen Schutz nicht berufen können. Der Vertrauensschutz ersetzt die Nachweise nicht; er greift erst, wenn sie vorliegen und sich trotzdem als erschlichen herausstellen.

Wie ist das beim Verkauf über truckoo?

Über truckoo bleibt der Fall für Sie ein Inlandsverkauf, auch wenn das Fahrzeug anschließend exportiert wird. Ihr Vertragspartner ist die truckoo GmbH mit Sitz in München, nicht der bietende Händler oder Exporteur. Sie stellen Ihre Rechnung an die truckoo GmbH und weisen 19 Prozent Umsatzsteuer aus.

Die Ausfuhr organisiert der Käufer: Ausfuhrkennzeichen, Zoll und Transport liegen bei ihm, die Abholung findet in Deutschland statt. Gelangensbestätigung, Ausgangsvermerk und Zusammenfassende Meldung für die Ausfuhr sind damit nicht Ihr Thema – diese Nachweispflichten liegen auf der Seite, die tatsächlich ins Ausland liefert.

Das ist der eigentliche Grund, warum der Verkauf ins Ausland über eine Plattform die Nachweisrisiken entschärft: nicht weil die Regeln andere wären, sondern weil Sie nicht die Partei sind, die sie erfüllen muss.

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Gabriel Böhm

Gabriel Böhm ist Geschäftsführer der truckoo GmbH, der digitalen Plattform, die den Handel mit Nutzfahrzeugen in Europa neu definiert. Mit Leidenschaft für Innovation und Effizienz gestaltet er die strategische Ausrichtung und treibt operative Exzellenz voran, um Verkäufer und Käufer smarter, schneller und transparenter zu verbinden.

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